AGB

I. Allgemeines :

1. Grundlage für die vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). Diese wird ergänzt durch die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Insgesamt werden die VOB/B sowie die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.

2. Alle Auftragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteile wenn sie schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wurden. Die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses kann ebenfalls nur schriftlich erfolgen. (§ 2 Nr. 5, 6 VOB/B)

3. Der Einbau von Stoffen und Bauteilen, für die weder DIN-Normen bestehen noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Auftraggebers.

II. Preise:

1. Die von dem Auftragnehmer angebotenen Preise gelten nur im Rahmen des jeweiligen gesamten Angebotes.

2. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.

3. Leistungen, die später als 3 Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und oder Materialpreiserhöhungen,  Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.

4. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder Abschluss aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, soweit es innerhalb von 2 Monaten nach der Verhandlungsaufforderung durch den Auftragnehmer im Sinne der Ziffer 3 nicht zu einer Vereinbarung kommt, die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen. Die Rechte des Auftragnehmers aus § 6 Nr. 5 und 6 VOB/B bleiben unberührt.

III. Angebots- und Entwurfsunterlagen:

1. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 30 Kalendertage bindend.

2. Die Eigentums- und Urheberrechte des Auftragnehmers an von diesem erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen, stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.

3. Dem Auftraggeber obliegt es, die Erforderlichkeit öffentlich rechtlicher Genehmigungen zu prüfen. Solche Genehmigungen sowie sonstigen Genehmigungen sind vom Auftraggeber rechtzeitig zu beschaffen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die hierzu notwendigen Unterlagen auf Anfordern zur Verfügung.

IV. Lieferzeit und Montage:

1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II. Ziffer 3 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein unbehinderter Montagebeginn auf der Baustelle gewährleistet ist und die vereinbarten Anzahlungen geleistet bzw. Sicherheiten erbracht worden sind.

2. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

V. Eigentumsvorbehalt:

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentums und das Verfügungsrecht an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bereits eingebaute Gegenstände darf der Auftragnehmer bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine seitens des Auftraggebers demontieren. Spätestens durch die Demontage fallen diese Gegenstände wieder in das Eigentum des Auftragnehmers zurück. Für diesen Fall gestattet der Auftraggeber die Demontage ausdrücklich. Zusätzlich übernimmt er die hierdurch anfallenden Kosten. Ist eine Demontage solcher Gegenstände aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, so überträgt der Auftraggeber, soweit durch den Einbau solcher Gegenstände Forderungen gegenüber Dritten oder Miteigentum zu Gunsten des Auftraggebers entstanden sein sollte, diese Forderung oder das Miteigentum an dem Gesamtgegenstand schon jetzt auf den Auftragnehmer in Höhe der Forderung des Auftragnehmers zzgl. 10 % Sicherheit.

VI. Abnahme und Gefahrübergang:

1. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Schon vor Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

2. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

VII. Haftung:

1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach § 13 der VOB/B.

2. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht, sofern er den Auftraggeber zuvor ausreichend belehrt hat.

3. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.

4. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

5. Die Haftung des Auftragnehmers wird der Höhe nach auf die Eintrittspflicht der Betriebs-Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt.

6. Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterungen darstellen.

VIII. Zahlungen:

1. Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB/B.

2. Die Zahlungen sind zu leisten ohne jeden Abzug frei Zahlungsstelle des Auftragnehmers in EURO.

3. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.

4. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so ist der Auftragnehmer, nachdem er eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt hat und zugleich erklärt hat, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen. (§ 9 Nr. 2 VOB/B). § 16 Nr. 3 (2) VOB/B gilt nicht.

IX. Gerichtsstand:

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so ist der Gerichtsstand der Wohnsitz des Auftraggebers.

Verified by MonsterInsights