Freistellung

Laut Paragraf 48 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen Bauleistungen seit dem 01. Januar 2002 der Bauabzugssteuer. Zu diesen Bauleistungen zählen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Im Anschluss haben Sie die Möglichkeit unsere Freistellungsbescheinigung als PDF zu downloaden.

Freistellungsbescheinigung.PDF

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